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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 7 AS 315/14   

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https://dejure.org/2015,104330
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 7 AS 315/14 (https://dejure.org/2015,104330)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.02.2015 - L 7 AS 315/14 (https://dejure.org/2015,104330)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - L 7 AS 315/14 (https://dejure.org/2015,104330)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2015 - L 7 AS 455/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 7 AS 315/14
    Die gegen den am 9. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid des SG gerichtete Berufung vom 5. Mai 2014, wird beim Landessozialgericht Niedersachen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 7 AS 455/14 geführt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 455/14 Bezug genommen.

    Eine entsprechende Anfechtungsklage des Klägers ist auch unter dem Aktenzeichen L 7 AS 455/14 anhängig.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 7 AS 315/14
    Soweit der Kläger eine rechtsverbindliche Aufklärung des Verwaltungshandelns im Zeitraum Mai 2011 begehrt, fehlt es bereits an dem für jede gerichtliche Rechtsverfolgung erforderlichen und als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfenden ersichtlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn 13, 16a und 20; Böttiger in Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn 26 ff.), weil mangels irgendwelcher substantiierten Ausführungen zu Inhalt und Ziel des Klagebegehrens nicht ersichtlich ist, welche Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung der Kläger im Ergebnis erreichen will.

    Mangels irgendwelcher Ausführungen zu Inhalt und Ziel eines etwaigen diesbezüglichen Begehrens ist auch insoweit ein irgendwie geartetes Rechtschutzbedürfnis des Klägers (vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn 16a) nicht ersichtlich.

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 7 AS 315/14
    Aufgrund der vollständigen Klagabweisung durch das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid ohne ersichtliche Beschränkung der Prüfung auf sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen, kann insoweit auch dahinstehen, ob der Kläger (auch) einen etwaigen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm Art. 34 Grundgesetz (GG) geltend machen will, weil gemäß § 202 SGG iVm § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in diesem Fall für das Rechtsmittelgericht unabhängig von der Zulässigkeit des Rechtswegs eine Bindungswirkung und damit eine materielle Entscheidungsverpflichtung eingetreten wäre (vgl.: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2015 - L 7 AS 455/14
    Die gegen den am 14. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid des SG gerichtete Berufung vom 24. März 2014, ist beim Landessozialgericht Niedersachen- Bremen unter dem Aktenzeichen L 7 AS 315/14 geführt und mit Urteil vom 24. Februar 2015 zurückgewiesen worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen L 7 AS 310/14 und L 7 AS 315/14 Bezug genommen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 7 AS 412/15
    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 zum Aktenzeichen L 7 AS 315/14 wird als unzulässig verworfen.

    Die vom Kläger mit am 16. März 2015 eingegangenen Schreiben mit der Begründung einer fehlenden Wohnungseinrichtung, eines fehlenden Bewilligungsbescheids, einer fehlenden Grundsicherung, Hindernissen für den Prozesskostenhilfeantrag, einer fehlenden Prüfung von Beteiligungsrechten, der Nichtzulassung der Revision, des unzulässigen Anwaltserfordernisses vor dem Bundessozialgericht, der rechtswidrigen Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne vorherige Ankündigung der Öffentlichkeit, gefälschter Sitzungsprotokolle, einer irreführenden Ladung und einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 24. Februar 2015 im Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 315/14, mit dem die Berufung zurückgewiesen worden ist gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover (SG) vom 6. März 2014 zum Aktenzeichen S 70 AS 3968/13, ist bereits aufgrund ihrer Subsidiarität gemäß § 178a Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig und daher gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG zu verwerfen.

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